Familienstiftung – steuerfreie Vermögensweitergabe möglich?

Familienstiftung – kann mit Verschonungsbedarfsprüfung Vermögen ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer weitergeben werden? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Und was bringt das dir, deinem Unternehmen sowie deiner Familie über Generationen? Den praktischen Möglichkeiten und Restriktionen wollen wir uns nun widmen:

201801 Familienstiftung – steuerfreie Vermögensweitergabe möglich?

Wie sich die Familienstiftung zur Familienabsicherung und dem generationenübergreifenden Vermögenserhalt eignet

Die Familienstiftung fördert die Interessen bestimmter Personen, meist Familienmitgliedern des Stifters. Im Gegensatz zu anderen Stiftungsmodellen steht der gemeinnützige Zweck nicht im Vordergrund. Die Familienstiftung ist eine Unterart der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Wir zeigen, welche Vorteile sie bietet und für wen die Familienstiftung geeignet ist.

Für wen eignet sich die Familienstiftung?

Du als potentielle Stifter möchtest sichergehen, dass deine Angehörigen als Stiftungsberechtigte über Generationen hinaus versorgt sind. Die Stiftung übernimmt die Verwaltung des Familienvermögens und erhält dieses. Den sogenannten Destinatären (Berechtigten, z.B. deine Familienangehörigen) fließen die Erträge aus der Stiftung zu.

Als Stifter hast du wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Stiftungssatzung. Nach behördlicher Anerkennung der Stiftung überträgt der Stifter das gewidmete Vermögen. Die Stiftung handelt anschließend durch den Stiftungsvorstand als vertretungsberechtigtes Organ. Dadurch ist eine wirkungsvolle interne Kontrolle des Stiftungsvorstandes, das Einbeziehen externer Berater sowie die Teilhabe der Familie möglich.

Was kannst du mit einer Familienstiftung erreichen?

Das Ziel der Familienstiftung ist die Sicherung des Unternehmensvermögens bei gleichzeitiger finanzieller Versorgung der Familienangehörigen. Als selbständige, rechtsfähige Stiftung ist die Familienstiftung bestens geeignet dein Vermögen in der Gesamtheit zu erhalten. Aber sie kann noch viel mehr. Dient sie doch auch dem Interesse sowie Wohlergehen der Familienangehörigen, indem sie die rechtssichere Vermögensnachfolge in seiner Gesamtheit ermöglicht. So kann deine Familie über Generationen profitieren.

Mit der Familienstiftung kann dein Unternehmen erhalten bleiben und wird vor Zerschlagung durch Erbauseinandersetzungen geschützt. Deshalb ist die Familienstiftung besonders bei unternehmerisch tätigen Familien bliebt.

Darüber hinaus hilft die Familienstiftung als Instrument für den Vermögensschutz nach außen. Sie verhindert den Zugriff von Gläubigern auf das Vermögen bzw. erschwert den Zugriff erheblich, da eine Satzungsänderung nur durch den Stiftungsvorstand erfolgen kann.

Weiteres eröffnen sich mit der Familienstiftung erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung müssen keine zwei Drittel der Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vielmehr können in einer Familienstiftung (rechtsfähige privatnützige Stiftung im Sinne des § 80ff. des BGBs) alle Erträge deiner Familie zukommen.

Das Gesamtvermögen wird dann normalerweise mittels Erbersatzsteuer besteuert. Hierfür wird alle 30 Jahre ein fiktiver Vermögensübergang auf 2 Kinder fingiert. Dabei kann die fällige Einmalzahlung auch in 30 gleichen Jahresraten beglichen werden (zzgl. 5,5 % Zinsen). Während die Bezüge der Stiftungsberechtigten mit der pauschalen Abgeltungssteuer zu besteuern sind, unterliegt der laufende Ertrag der Stiftung der Körperschaftssteuer.

Aber es gibt eine Ausnahme: Handelt es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um privilegiertes Vermögen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), kann ein solches Betriebsvermögen ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer übertragen werden. (Dem stehen weder die Verschärfung der Betriebsvermögensprivilegierung zum 01.07.2016 (§13 a/b ErbStG) noch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zum ErbStG durch das Urteil aus dem Dezember 2014 entgegen.)

Verschonungsbedarfsprüfung als Gestaltungsbonbon – oder wie du Unternehmen ohne Schenkungssteuer überträgst

Aber was kannst du tun? Der Beschenkte muss bedürftig dahingehend sein, dass das Finanzamt ihm die Erbschafts- und Schenkungssteuer erlässt, weil er eben über kein anderes Vermögen verfügt. Das ganze nennt sich Verschonungsbedarfsprüfung und ist im § 28a ErbStG geregelt.

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist daher insbesondere für Familien mit Unternehmen interessant, da das Betriebsvermögen so nicht der Schenkungssteuer unterliegt. Aber achte auf die Voraussetzungen:

  • die Beteiligungsquote des Schenkenden bei Kapitalgesellschaften muss mindestens 25% an der zu übertragenden Beteiligung betragen. (Die tatsächliche Vermögenshöhe spielt dabei keine Rolle)
  • Der Beschenkte darf vor Schenkung kein schädliches Verwaltungsvermögen besitzen oder dieses binnen 10 Jahren ab Schenkung in Form einer weiteren Schenkung erhalten. So bleibt der „Beschenkte“ in den Augen des Finanzamtes „bedürftig“
  • Die Familienstiftung muss je nach Bundesland mit 50 bis 100.000 Euro ausgestattet werden

Besonders vorteilhaft gestaltet sich dieses Konstrukt für Beteiligungen mit Rechtsform einer im EU-Raum oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kapitalgesellschaft, da beim Stifter die Übertragung auf eine in Deutschland ansässige Familienstiftung keinerlei Ertragssteuer auslöst.

Nach Vermögensübertrag auf die Stiftung beachte bitte auch, dass Erlöse aus Anteilsverkäufen die innerhalb von 7 Jahren erfolgen in artgleiche Kapitalgesellschaften reinvestiert werden müssen. Hierfür hast du 6 Monate Zeit.

Was also zeichnet eine Familienstiftung aus?

Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig tätig. Du als Stifter hast die Möglichkeit deine Vorstellungen und Wünsche der Erbnachfolge in die Stiftungsverfassung einfließen zulassen. Die Stiftungssatzung regelt wer von den Erträgen profitiert und wer welche Leistungs- und Kontrollfunktionen in der Familienstiftung übernimmt.

Auch entscheidest du als Stifter, in welcher Höhe und in welchen zeitabständen Zahlungen an die Destinatäre zu erbringen sind.

Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen ist die staatliche Einflussnahme eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen.

Fazit Familienstiftung

Wie so oft sind den Gestaltungsmöglichkeiten gerade bei Stiftungen kaum Grenzen gesetzt. Wichtig ist aber eine wirklich fundierte Beratung durch Stiftungsexperten. Daher nimm dir die Zeit, um im Vorfeld alle Eventualitäten mit Experten zu besprechen. Ist das Geld bzw. das Vermögen einmal gestiftet, ist dieses auch nicht mehr direkt dem Stifter zuzurechnen, denn die Stiftung ist ein eigener Rechtskörper.

In diesem Sinne „Keep it simple – Halte es einfach!“, so bist du erfolgreich!

Dein Thomas von DIVDepot

PS: Vielen Dank, dass du dir die Zeit für diesen Artikel genommen hast. Hier habe ich noch etwas interessantes für dich:

Ist unsere Soziale Herkunft – Sozial Gerecht? Vor allem für die Vermögensbildung?

Zeit haben ist viel wertvoller als Geld zu besitzen. Bist du auch ein moderner Sklave?

Kommentare geschlossen.